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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 224/11   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 224/11 (https://dejure.org/2012,33959)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.09.2012 - 5 Sa 224/11 (https://dejure.org/2012,33959)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. September 2012 - 5 Sa 224/11 (https://dejure.org/2012,33959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 17 TVL, § 29a TVL, § 22 BAT, § 22 BATO, § 23 BATO
    Anspruch auf die Zulage nach § 46 Bundesbeamtengesetz bei vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes für angestellte Lehrkräfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des BAT-O für Lehrkräfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des BAT-O für Lehrkräfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.04.2001 - 8 AZR 472/00

    Vorläufige Beauftragung eines Lehrers mit höherwertiger Tätigkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 224/11
    § 46 BBesG, der bei vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter des übertragenen und des wahrgenommenen Amtes vorsieht, ist daher auch auf angestellte Lehrkräfte anzuwenden (BAG 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 82 Randnummer 112; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76).

    Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 82 mit weiteren Nachweisen).

    Diese tarifliche Regelung dient der vergütungsrechtlichen Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrkräften (BAG 26. April 2001 aaO Randnummer 92 mit umfangreichem Nachweis der Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Gerichts).

    Daraus folgt zum einen, dass eine Lehrkraft nur dann in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert werden kann, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (BAG 26. April 2001 aaO).

    Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Gleichstellungsgrundsatz aber auch gefolgert, dass § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet (BAG 26. April 2001 aaO Randnummer 112; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 652/02

    Eingruppierung eines stellvertretenden Schulleiters - Zulage

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 224/11
    § 46 BBesG, der bei vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter des übertragenen und des wahrgenommenen Amtes vorsieht, ist daher auch auf angestellte Lehrkräfte anzuwenden (BAG 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 82 Randnummer 112; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76).

    Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Gleichstellungsgrundsatz aber auch gefolgert, dass § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet (BAG 26. April 2001 aaO Randnummer 112; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2016 - 2 Sa 233/15

    Mehrfache Abordnung einer Lehrkraft im Schuldienst an das Schulamt zur

    Sollte das Berufungsgericht dem nicht folgen, hätte er jedenfalls Anspruch auf eine Zulage und zwar entweder in Form der Amtszulage aus Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung oder in Form der Zulage nach § 46 BBesG aF (Verweis auf LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 - 5 Sa 224/11).

    Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 BesÜG M-V ist § 46 BBesG nicht in das Landesrecht übernommen worden (ausführlich dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 - 5 Sa 224/11).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 5 Sa 194/12

    Eingruppierung einer Unterrichtsberaterin

    Es kann daher offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulage nach § 46 Bundesbeamtengesetz vorliegen, insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. LAG M-V, Urteil vom 25.09.2012 - 5 Sa 224/11 -, in Juris veröffentlicht, dort Rz. 46 f.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2019 - 2 Sa 216/18

    Eingruppierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen mit einem

    Insoweit hatte sich also weder durch die Ablösung des BAT / BAT-O durch den TV-L noch durch die Einführung der allgemeinen Entgeltordnung im Bereich des TV-L im Jahre 2012 eine Änderung der Eingruppierungsregeln für angestellte Lehrkräfte ergeben (vgl. dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 - 5 Sa 224/11 ).
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